Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 9

§ 9 – Rechtsfolgen des Widerrufs

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. (2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Kurz erklärt

  • Der Versicherungsnehmer kann sein Widerrufsrecht ausüben und erhält nur die Prämien für die Zeit nach dem Widerruf zurück, wenn er vorher informiert und einverstanden war, dass der Versicherungsschutz sofort beginnt.
  • Die Rückerstattung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf erfolgen.
  • Wenn der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht gegeben wurde, muss der Versicherer auch die Prämien für das erste Jahr zurückerstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat bereits Leistungen in Anspruch genommen.
  • Nach einem wirksamen Widerruf ist der Versicherungsnehmer nicht mehr an einen verbundenen Vertrag gebunden.
  • Für verbundene Verträge, die mit dem widerrufenen Vertrag in Zusammenhang stehen, dürfen keine Vertragsstrafen vereinbart oder verlangt werden.